Präambel zur Satzung des
„Unter Bäumen – Forum für Kulturen und Wissen e. V.“
Die Gründung des „Unter Bäumen – Forum für Kulturen und Wissen e. V.“ basiert auf der Idee, einen offenen Ort für Kultur, Bildung und Begegnung im ehemaligen Hofladen des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie Große-Kleimann in der Steinfurter Bauerschaft Dumte zu schaffen. Dieser Ort soll Raum für kreative, kommunikative und kritische Auseinandersetzung mit der Kulturlandschaft bieten. Die Vielfalt an Angeboten und Entwicklungen entsteht durch das Engagement vieler Interessierter. Die Besonderheit dieses Vorhabens liegt darin, dass der Verein einen öffentlich zugänglichen Ort auf einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb realisiert. Damit betreten sowohl der Verein als auch der Hof Neuland. Um das Zusammenwirken beider Seiten zu gestalten, gelten folgende grundlegende Prinzipien:
1. Der Verein ist zu Gast auf dem Hof
Die Zusammenarbeit zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Verein bringt gegenseitige Vorteile: Der Verein kann seine Ideen in einer inspirierenden Umgebung umsetzen, während der Hof von neuen Impulsen profitiert. Gleichzeitig ist der Betrieb seit Generationen die Lebensgrundlage der Familie und sichert den Lebensunterhalt der Angestellten. Dies bildet den Rahmen für das Wirken des Vereins: Er ist auf Einladung der Familie auf dem Hof tätig.
2. Rücksicht und Kommunikation als Leitprinzipien
Hof und Verein verfolgen jeweils eigene Ziele und Interessen. Damit das Miteinander harmonisch verläuft, sind gegenseitige Rücksichtnahme und ein respektvoller Austausch essenziell. Potenzielle Konflikte werden frühzeitig, transparent und mit Wohlwollen gegenüber der jeweils anderen Perspektive geklärt. Dies gilt sowohl für die Zusammenarbeit mit dem Hof als auch für das Vereinsleben insgesamt.
3. Grundsätzliche Leitlinien des Vereins
Zusätzlich zu diesen Prinzipien orientieren sich der Verein, seine Organe und Mitglieder an folgenden Leitlinien:
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Demokratische Grundordnung: Die Vereinsarbeit basiert auf dem Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
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Parteipolitische und religiöse Neutralität: Der Verein wahrt Neutralität in politischen und religiösen Fragen und steht für religiöse, weltanschauliche und ethnische Toleranz.
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Ablehnung von Extremismus und Gewalt: Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeglicher Gewalt – ob verbal, körperlich, seelisch oder sexualisiert – aktiv entgegen. Falls erforderlich, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
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Förderung von Inklusion und Gleichstellung: Der Verein setzt sich für die Inklusion und Integration aller Menschen sowie für die Gleichstellung der Geschlechter ein.
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Verantwortliches Handeln: Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit sind zentrale Prinzipien der Vereinsführung.
Die vorstehende Präambel wurde in der Gründungsversammlung des Vereins vom 16.02.2025 verabschiedet.
Steinfurt, den 16.02.2025
Satzung des „Unter Bäumen – Forum für Kulturen und Wissen e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Unter Bäumen – Forum für Kulturen und Wissen“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Steinfurt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Das zentrale Ziel des Vereins ist die Förderung einer Begegnungskultur im ländlichen Raum, insbesondere zwischen Landwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz sowie deren Kund- und Nachbarschaft. Verständigung und aufrichtige Zusammenarbeit in Kulturlandschaften sollen durch vielfältige Maßnahmen und entlang der folgenden Zwecke gestärkt werden:
a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 II 1 Nr. 1 AO),
b. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 II 1 Nr. 4 AO),
c. die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 II 1 Nr. 5 AO),
d. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 II 1 Nr. 7 AO),
e. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 II 1 Nr. 8 AO),
f. die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde (§ 52 II 1 Nr. 22 AO),
g. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 II 1 Nr. 25 AO).
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Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Der Verein kommt seiner Verpflichtung zur Zweckerfüllung auch durch die finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Erfüllung der unter Ziff. 2 genannten Zwecke nach.
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Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
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Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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freiwilliges und ehrenamtliches Engagement seiner Mitglieder,
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die Errichtung und den Betrieb einer Einrichtung, die der Kultur, der Bildung und der Begegnung von Menschen dient,
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die Durchführung von Kulturveranstaltungen und -projekten,
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die Durchführung von Angeboten der Bildung, insbesondere der Umweltbildung bzw. der Bildung für nachhaltige Entwicklung z. B. mit den Schulen vor Ort,
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die Einbindung von Wissenschaft und bürgerwissenschaftlichem Engagement und
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Maßnahmen der praktischen Zusammenarbeit zwischen Naturschutz und Landwirtschaft
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
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Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
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Der Vorstand entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 5 Vorstand
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Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Ein Mitglied der Familie Große-Kleimann ist geborenes Mitglied des Vorstands. Es wird von der Familie Große-Kleimann bestimmt. Das Amt des Familienmitgliedes wird durch die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter, einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die ihres/seines Stellvertreters.
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Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.
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Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer/in sowie der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
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Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
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Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
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die Wahl und Abwahl des Vorstands
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Entlastung des Vorstands
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
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Wahl des/der Kassenprüfers/prüferin
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Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
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Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per E-Mail und, wenn keine E-Mail-Adresse geführt wird per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
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Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich per E-Mail oder per Post beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich per E-Mail oder per Post unter Angabe von Gründen verlangt.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer/in zu wählen.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege mit Sitz in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.02.2025 verabschiedet.
Steinfurt, den 16.05.2025